Zum Inhalt springen

Der Förderverein Welschnonnenkirche Trier e.V.

Aus Sorge um das Wohl der kleinen Welschnonnenkirche, die der Marianischen Bürgersodalität von 1610 gehört, fand sich im März des Jahres 2000 ein kleiner Kreis von Interessierten zur Gründungsversammlung eines gemeinnützigen Fördervereins Welschnonnenkirche zusammen. 

Der Verein fördert nach seinen Möglichkeiten finanziell, ideell und materiell die kirchliche und kulturelle Nutzung der Welschnonnenkirche zu Trier. In der ersten Broschüre zur Werbung von Mitgliedern werden die dort genannten Förderziele konkretisiert:

  • Erhaltung der Welschnonnenkirche als Kleinod inmitten des städtischen Kirchenensembles.
  • Restaurierung der dringend renovierungsbedürftigen historischen Stumm-Orgel von 1757.
  • Kulturelle Veranstaltungen als spezifischer Beitrag zum Kulturleben der Stadt Trier
  • Konzerte mit mittelalterlicher, Renaissance-, Barock- und zeitgenössischer Musik
  • Ausstellungen von bildnerischen und bildhauerischen Werken
  • Aufführungen von szenischen Werken und Mysterienspielen
  • Lesungen, Rezitationen und Vorträge
  • Kirchliche Nutzung in Zusammenarbeit mit der Katholischen Hochschulgemeinde, der Pfarrgemeinde Liebfrauen und der Marianischen Bürgersodalität von 1610
  • Gestaltung der Welschnonnenkirche für ihre vielfältige religiöse und kulturelle Nutzung.

Kulturprogramm und Orgelrenovierung

wnk-logo

Der Vorstand etablierte ein ansprechendes Kulturprogramm unter einem mit „Ensch-Media“, Trier, erarbeiteten Logo, das etwa fünfzehn Veranstaltungen im Jahr aufweist, wobei sich Konzerte und Vorträge abwechseln. Höhepunkt ist das jährlich zur Weihnachtszeit stattfindende „Plätzchen-Konzert“, das seinen Namen von den in der Pause angebotenen selbstgemachten Plätzchen und dem dazu gereichten Glühwein hat. Weitere Programmpunkte der nachfolgenden Jahre waren exzellente Vorträge von Franz Ronig, Josef Still, Klaus Schmidt-Ott und anderen, sowie viele Konzerte. Besondere Attraktivität üben die jährlich durchgeführten Orgelreisen zu benachbart oder weiter weg liegenden Orgeln der Werkstatt Stumm aus, aber auch zu Instrumenten von anderen Orgelbauern wie König (Münstereifel), Silbermann im Elsaß oder Walcker in der Pfalz.

Ab 2003 begann der Förderverein ein Restaurierungsprojekt für die fast 250 Jahre alte Stumm-Orgel. Auf Anregung von Domkapellmeister Stephan Rommelspacher nahm man das Rekonstruktionsprojekt der großen Silbermann-Orgel in Villingen zum Vorbild, das Stephan Rommelspacher als seinerzeitiger Villinger Münsterkantor erfolgreich durchgeführt hatte.

Dabei wird, festgehalten in einem  Werbeprospekt mit Restaurierungs-Logo , die zu restaurierende Orgel in Gehäuse, Klaviatur, Pedal, Mechanik und Pfeifen unterteilt. Der Wert jedes einzelnen Teils wurde für Patenschaften zu unterschiedlichen Preisen auf einer Tafel mit Orgelpfeifen und Orgeltechnik angeboten. Der erfolgreiche Erwerb einer Patenschaft wurde jeweils durch Markierung des entsprechenden Gewerkes auf der Haupttafel und durch zusätzlichen Eintrag in eine nebenstehende Einzelpatentafel festgehalten. Dazu erhielt jeder Pate eine Urkunde zu seinem „Patenkind“ und natürlich eine Spendenquittung für das Finanzamt. Nach abgeschlossener Restaurierung wurden alle Paten namentlich auf einer Tafel bei der restaurierten Orgel für die Nachwelt festgehalten.

Satzung des Förderverein Welschnonnenkirche Trier e.V.

Mitglied werden!?

Sie wollen die Aktivitäten des Fördervereins rund um das kulturelle Angebot in der Welschnonnenkirche nachhaltig fördern? - Werden Sie Vereinsmitglied! 

Das Antragsformular finden Sie als PDF hier auf der Seite. Bitte drucken Sie es, füllen Sie es aus und schicken Sie es an die auf dem PDF angegebene Adresse der Schatzmeisterin Edith Hein. Herzlichen Dank!

Der Jahresbeitrag:
40 EURO Normalbeitrag
20 EURO für Schüler und Studenten
50 EURO Familienbeitrag
100 EURO Beitrag für Firmen

 

Newsletter

Wenn Sie regelmäßig über die kulturellen Veranstaltungen in der Welschnonnenkirche informiert oder Mitglied des Fördervereins werden wollen, wenden Sie sich bitte an Edith Hein. Senden Sie eine Mail mit dem Betreff "Newsletter Förderverein Welschnonnenkirche Trier e.V.". 

in der Fassung vom 15.11.2025

Präambel

Die in den Jahren 1714-1716 erbaute Kirche „Mariae Himmelfahrt“ des ehemaligen Welschnonnenklosters der Augustinerschulschwestern hat eine bewegte Geschichte. Auf dem Gebiet der Pfarrei Liebfrauen gelegen, war sie den Pfarrangehörigen Zufluchtsort, besonders in den Jahren des Wiederaufbaus der kriegszerstörten Pfarrkirche. Seit dem Jahr 1969 befindet sich die Kirche im Eigentum der Marianischen Bürgersodalität (MBS). Zur Ausstattung der Erbauungszeit gehört die für Trier heute einzigartige Orgel der Gebrüder Stumm von 1757.

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein Welschnonnenkirche Trier e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Trier.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der „Förderverein der Welschnonnenkirche Trier“ fördert den Erhalt der Kirche und der Orgel und unterstützt finanziell, ideell und materiell deren kirchliche und kulturelle Nutzungen.

(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

- Organisation und Durchführung von Konzerten, Ausstellungen und Kultur- und Bildungsveranstaltungen,

- Unterstützung von Maßnahmen des Bauunterhalts und der Denkmalpflege,

- Pflege der Ausstattung und Einrichtung der Welschnonnenkirche,

- Unterstützung der Präsentation im öffentlichen Raum,

- Unterstützung von Investitionsvorhaben, die eine zeitgemäße Nutzung der Räume der Welschnonnenkirche ermöglichen,

- Herausgabe und Unterstützung von Publikationen

-  die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Mitteln,

-  Annahme von Spenden,

-  Durchführung von Sammlungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.

 

 § 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der umgehend über eine Aufnahme entscheidet.

(2) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Ehrenmitgliedschaften und/oder Sondermitgliedschaften festzulegen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

(4) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt.

 

 § 5 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

-  der Vorstand,

-  die Mitgliederversammlung,

-  das Kuratorium.

 

 § 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden; dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden; dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin; dem Schriftführer oder der Schriftführerin und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die oder der Vorsitzende oder der Stellvertretung vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist es auf Dauer an der Führung der Geschäfte gehindert, bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.

(4) Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere:

  1. Die Durchführung der Vereinszwecke,
  2. die Verwaltung des Vereinsvermögens. Vor Abschluss eines Vertrages, der eine langfristige Bindung des Vereins beinhaltet, hat der Vorstand die Mitglieder zu unterrichten,
  3. die Berichterstattung und Rechnungslegung,
  4. die Aufstellung des Haushaltsplanes,
  5. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern,
  6. die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
  7. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Änderungen aufgrund von Vorgaben des Finanzamtes und/oder des Vereinsregisters selbst vorzunehmen.

§ 8 Arbeitsweises des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der bzw. dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.        

(2) Die Vorstandssitzung leitet die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende.

 

 

 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Vorstandssitzung. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu und zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(4) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einer Niederschrift festgehalten und von der   Sitzungsleitung unterschrieben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

 § 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. die Wahl des Vorstandes gemäß § 7 Absatz 1, wobei Wiederwahl zulässig ist,
  2. Berufung der Mitglieder des Kuratoriums,
  3. die Festlegung des Mitgliedsbeitrages gemäß § 5,
  4. die Wahl von zwei Kassenprüferinnen und/oder Rechnungsprüfern gemäß § 11 Absatz 1,
  5. die Entgegennahme des Tätigkeitberichtes und der Jahresrechnung,
  6. die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung gemäß § 11 Absatz 2,
  7. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes,
  8. die Beschlussfassung über Ehren- und/oder Sondermitgliedschaften gemäß § 4 Absatz 2 und über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4 Absatz 5,
  9. die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins gemäß § 12 Absätze 1 und 2.

(2) Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von 14 Tagen eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auch in Textform erfolgen (z.B. E-Mail).

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

(4) Die oder der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, bei Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung.

(5) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.

(6) Die ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(8) Anträge auf Satzungsänderung oder -ergänzung gemäß § 12 Absatz 1 sind allen Mitgliedern im Wortlaut mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntzugeben.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch die Protokollführerin bzw. den Protokollführer zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.

 

 § 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, im Rahmen der Satzung in konstruktiver Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Entwicklung der Vereinstätigkeit beratend zu begleiten.

(2) Das Kuratorium besteht aus bis zu 12 Mitgliedern, zu denen Vertreter des Pastoralen Raums Trier, der Stadt Trier, der kirchlichen Denkmalpflege, der Marianischen Bürgersodalität von 1610, der benachbarten Schule Auguste-Viktoria-Gymnasium Trier, der Domorganist oder ein sonstiger Orgelsachverständiger gehören. Des Weiteren ist mindestens eine erfahrene Kulturschaffende oder ein erfahrener Kulturschaffender in das Gremium zu berufen.

(3)  Ein Mitglied des Vorstandes hat gleichzeitig den Vorsitz im Kuratorium.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder ist es auf Dauer gehindert, sein Amt wahrzunehmen, erfolgt in Abstimmung zwischen Vorstand und Kuratorium die Nachberufung für die restliche Amtszeit.

(5) Das Kuratorium ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Es berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereinszwecks, macht Vorschläge und ist vor Verabschiedung der Jahresplanung zu hören.

(6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen die oder der Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Verhinderung die der Vertretung. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(7) Das Kuratorium berichtet an die Mitgliederversammlung.

 

 § 11 Kassenprüfung

Der Verein hat zwei Kassenprüfer oder Kassenprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

 

 § 12 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung.

(2) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder auf einer dazu mit einer Frist von vier Wochen schriftlichen einberufenen Mitgliederversammlung. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung erfolgen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Der Beschluss bedarf dann der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(3) Im Falle der Auflösung des Fördervereins Welschnonnenkirche Trier e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Marianische Bürgersodalität Trier von 1610, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(5) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatorinnen oder Liquidatoren.

 

Trier, den 02.06.2025

Vereinsnummer: Vereinsregister 14 VR 3242

Finanzamt Trier: Gemeinnützigkeit Bestätigung unter Nr. Gem. 42.2475

Welschnonnenkirche von Südwest