in der Fassung vom 15.11.2025
Präambel
Die in den Jahren 1714-1716 erbaute Kirche „Mariae Himmelfahrt“ des ehemaligen Welschnonnenklosters der Augustinerschulschwestern hat eine bewegte Geschichte. Auf dem Gebiet der Pfarrei Liebfrauen gelegen, war sie den Pfarrangehörigen Zufluchtsort, besonders in den Jahren des Wiederaufbaus der kriegszerstörten Pfarrkirche. Seit dem Jahr 1969 befindet sich die Kirche im Eigentum der Marianischen Bürgersodalität (MBS). Zur Ausstattung der Erbauungszeit gehört die für Trier heute einzigartige Orgel der Gebrüder Stumm von 1757.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein Welschnonnenkirche Trier e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Trier.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der „Förderverein der Welschnonnenkirche Trier“ fördert den Erhalt der Kirche und der Orgel und unterstützt finanziell, ideell und materiell deren kirchliche und kulturelle Nutzungen.
(2) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Organisation und Durchführung von Konzerten, Ausstellungen und Kultur- und Bildungsveranstaltungen,
- Unterstützung von Maßnahmen des Bauunterhalts und der Denkmalpflege,
- Pflege der Ausstattung und Einrichtung der Welschnonnenkirche,
- Unterstützung der Präsentation im öffentlichen Raum,
- Unterstützung von Investitionsvorhaben, die eine zeitgemäße Nutzung der Räume der Welschnonnenkirche ermöglichen,
- Herausgabe und Unterstützung von Publikationen
- die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Mitteln,
- Annahme von Spenden,
- Durchführung von Sammlungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der umgehend über eine Aufnahme entscheidet.
(2) Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Ehrenmitgliedschaften und/oder Sondermitgliedschaften festzulegen.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.
(4) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es nachhaltig gegen die Interessen des Vereins verstößt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung,
- das Kuratorium.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden; dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden; dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin; dem Schriftführer oder der Schriftführerin und bis zu drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die oder der Vorsitzende oder der Stellvertretung vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist es auf Dauer an der Führung der Geschäfte gehindert, bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(4) Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegen insbesondere:
- Die Durchführung der Vereinszwecke,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens. Vor Abschluss eines Vertrages, der eine langfristige Bindung des Vereins beinhaltet, hat der Vorstand die Mitglieder zu unterrichten,
- die Berichterstattung und Rechnungslegung,
- die Aufstellung des Haushaltsplanes,
- die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern,
- die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen und Änderungen aufgrund von Vorgaben des Finanzamtes und/oder des Vereinsregisters selbst vorzunehmen.
§ 8 Arbeitsweises des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der bzw. dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich (auch per E-Mail oder Fax) einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.
(2) Die Vorstandssitzung leitet die bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende.