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Satzung

Stand:10.03.2000

Präambel

Die in den Jahren 1714-1716 erbaute Kirche „Mariae Himmelfahrt“ des ehemaligen Welschnonnenklosters der Augustinerschulschwestern hat eine bewegte Geschichte. Auf dem Gebiet der Pfarrei U. L. Frauen und St. Laurentius gelegen, hat sie deren Pfarrangehörigen im zweiten Weltkrieg  und in den Jahren des Wiederaufbaus der kriegszerstörten Pfarrkirche Zuflucht geboten. In den letzten Jahrzehnten stand die Kirche in der Obhut der Marianischen Bürgersodalität (MBS). Zur Ausstattung der Erbauungszeit gehört die für Trier heute einzigartige Orgel der Gebrüder Stumm von 1757.

Der „Förderverein der Welschnonnenkirche Trier“ fördert den Erhalt der Kirche und der Orgel und unterstützt finanziell, ideell und materiell deren kirchliche und kulturelle Nutzung.

 

1.      Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1    Der Verein führt den Namen: „Förderverein Welschnonnenkirche Trier“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Vereinsnamen den Zusatz „e.V.“.

1.2    Sitz des Vereins ist Trier.

1.3    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2.      Zweck des Vereins

Der Verein fördert nach seinen Möglichkeiten finanziell, ideell und materiell die kirchliche und kulturelle Nutzung der Welschnonnen-Kirche zu Trier, insbesondere durch:

  • Erzielung von Einnahmen zur Förderung des gemeinnützigen Vereinszwecks, insbesondere durch Spendenakquisition,
  • finanzielle Unterstützung der Orgelrenovierung,
  • finanzielle Unterstützung von Maßnahmen des Bauunterhalts und der Denkmalpflege sowie der Pflege der Ausstattung  und Einrichtung der Welschnonnenkirche,
  • Bezuschussung von Investitionsvorhaben, die eine zeitgemäße Nutzung der  Räume der Welschnonnenkirche ermöglichen,
  • Durchführung und finanzielle Abwicklung von Konzerten, Ausstellungen und Bildungsveranstaltungen,
  • Herausgabe oder finanzielle Unterstützung von Publikationen aller Art           

3.      Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche  Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Beiträge, Spenden und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Aufgaben des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Abfindung oder Vermögensanteil.

4.      Mitgliedschaft, Beitrag, Ende der Mitgliedschaft

4.1    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person (Korporation) werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern und mindestens den dafür festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten.

4.2    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß festgesetzt wird. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. In Absprache mit dem Vorstand können natürliche Personen ihren Beitrag auch durch freiwilligen, persönlichen Einsatz für die Zwecke des Vereins leisten.

4.3    Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Annahme der Beitrittserklärung. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

4.4    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluß.

  • Durch Tod erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder die Mitgliedsbeiträge nicht mehr bezahlt. Über den Beschluß des Vorstandes, der den Ausschluß des Mitgliedes zum Gegenstand hat, ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Der Beschluß  muß eine Begründung enthalten. Das betreffende Mitglied kann gegen den Beschluß binnen einer Ausschlußfrist von einem Monat Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.5    Bei Beendigung der Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder eingezahlte Beiträge, Spenden oder Sachleistungen nicht  zurück.

5.      Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • das Kuratorium
  • die Mitgliederversammlung

6.      Vorstand

6.1    Der Vorstand besteht aus 5 Personen: dem Vorsitzenden; dem stellvertretenden Vorsitzenden; dem Schatzmeister; dem Schriftführer und einem Beisitzer (Vorstand i.S. §26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten.

6.2    Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl des Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder ist es auf Dauer an der Führung der Geschäfte gehindert, bestellt das Kuratorium für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger.

6.3    Der Vorstand führt alle laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Vor Abschluß eines Vertrages, der eine langfristige Bindung des Vereins beinhaltet, hat der Vorstand das Kuratorium und die Mitglieder zu unterrichten.

6.4    Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter als Ehrenämter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters. Über die Verhandlung hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von ihm und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

7.      Kuratorium

7.1    Das Kuratorium besteht aus bis zu 12 Mitgliedern,

zu denen ein Vertreter der Pfarrei U.L.Frauen und

St. Laurentius, der Marianischen Bürgersodalität 1610 Trier e.V., der kirchlichen Denkmalpflege, der katholischen Hochschulgemeinde sowie der Domorganist oder ein sonstiger Orgelsachverständiger gehören sollen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter ist zugleich Vorsitzender des Kuratoriums.

7.2    Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch die

Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren

berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus oder ist es auf Dauer gehindert, sein Amt wahrzunehmen, steht dem Kuratorium das Recht der Selbstergänzung für die restliche Amtszeit des Mitgliedes zu.

7.3    Das Kuratorium ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Es berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereinszwecks, macht Vorschläge und ist vor Verabschiedung der Jahresplanung zu hören.

7.3    Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einlädt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Vertreters. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

8.      Mitgliederversammlung

8.1    Die Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Vorsitzenden statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich (ordentliche Mitglieder-versammlung). Der schriftlichen Einladung, die den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen muß, ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung beizufügen. Eine Änderung oder Neufassung der Satzung ist unter Bezeichnung derjenigen Bestimmung, die geändert werden soll, anzukündigen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf kurzfristig einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.

Über eine Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

8.2    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die Beratung und Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  • Berufung der Mitglieder des Kuratoriums
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festlegung des Mitgliederbeitrages
  • Änderung oder Neufassung der Satzung
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern
  • Auflösung des Vereins

8.3    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden regelmäßig mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmer gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Über eine Änderung  oder Neufassung der Satzung und die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen entschieden werden.

8.4    Die Art der Abstimmung wird auf Vorschlag des Versammlungsleiters festgelegt.

Die Jahresabrechnung muß, bevor Entlastung erteilt wird, durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft sein. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

Über die Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

9.      Kassenprüfer

Der Verein hat zwei Kassenprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfung soll sich auch auf die zweckgerichtete Verwendung der Vereinsmittel erstrecken.

10.    Verwendung des Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins

Das nach der Auflösung des Vereins  - sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.Vorsitzende und der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren -  nach Ausgleich der Verbindlichkeiten noch verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Katholische Kirchengemeinde U.L.Frauen und Laurentius, die es ausschließlich für gemeinnützige und insbesondere musikalische Zwecke der Welschnonnenkirche zu verwenden hat.

 

Trier, den 10. März 2000
Unterschriften der Gründungsmitglieder: Roland Ries, Michael Berens, Klaus Schmidt-Ott, Heinz Brubach, Theo Gimmler, Benedikt Welter, Josef Still, Franz Ronig, Marcellus Gehlen, Heinrich Huppertz

 

Vorstand Jahr 2000:
Vorsitzender: Artur Friedrich, Kenn
Stellvertr. Vorsitzender: Pfarrer Benedikt Welter, Trier
Vorstand Finanzen: Dr. Klaus Schmidt-Ott, Konz
Vorstand Öffentlichkeitsarbeit: Domorganist Josef Still, Trier.
Beisitzer: Theo Gimmler, Kenn

Kuratorium Jahr 2000:
Prälat Roland Ries,
Prof. Dr. Franz Ronig,
Diözesankonservatorin Dr. Barbara Daentler,
Beate Barg,
Marcellus Gehlen sen.,
Michael Berens

Vereinsnummer: Vereinsregister 14 VR 3242
Finanzamt Trier
: Gemeinnützigkeit Bestätigung unter Nr. Gem. 42.2475 vom 31.01.2010 und 2013